Die Hausordnung ist Bestandteil des Dauernutzungsvertrages.
Wohnungen und Anlagen der Genossenschaft sind gemeinsames Eigentum der Mitglieder. Es muss daher von jedem Benutzer erwartet werden, dass er dieses Eigentum pfleglich behandelt und zu seiner Erhaltung beiträgt.
Gegenseitige Rücksichtnahme ist im Interesse eines gutnachbarlichen Zusammenwohnens erforderlich und erleichtert das Zusammenleben. Jeder Wohnungsnutzer achte darauf, dass seine Nachbarn nicht gestört werden.
Der Verwalter ist Beauftragter der Genossenschaft. Seine Anordnungen sind zu beachten.

1. Lüftung und Heizung
Die Wohnung ist ausreichend zu lüften, zu reinigen und zu beheizen. Es ist nicht gestattet, die Wohnung in das Treppenhaus zu entlüften.
2. Waschen und Trocknen von Wäsche
Jeder Wohnungsinhaber hat das Recht, die Wascheinrichtungen und die Trockenräume gemäß örtlicher Regelung zu benutzen. Die ausgehängte Bedienungsanweisung und die Benutzungsordnung sind zu beachten. Die Waschräume sind stets abzuschließen.
Wäsche darf nur in den Trockenräumen bzw. auf den evtl. vorhandenen Trockenplätzen getrocknet werden.
Die Wasch- und Trockenräume einschließlich deren Zugänge und die Maschinen sind nach Benutzung zu säubern. Jeder soll diese Räume so verlassen, wie er sie vorfinden möchte.

3. Sanitäre Anlagen
Wasser darf nur zum Hausgebrauch und nicht zu gewerblichen Zwecken entnommen werden. Bedenken Sie immer, Trinkwasser ist ein Lebensmittel.
Haus- und Küchenabfälle, Zellstoffbinden, Tampons, Windeln usw. gehören nicht in die Toilettenbecken, damit sie Abflussleitungen nicht verstopfen.
Waschbecken, Badewannen und Toiletten dürfen nicht mit ätzenden Flüssigkeiten oder schleifenden Putzmitteln, die die Glasur angreifen, gereinigt werden.
4. Verhalten bei Frost
Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden. Die Wohnungsfenster sollen an Frosttagen nur kurzfristig geöffnet werden.

5. Pflege beweglicher Teile
Sämtliche beweglichen Teile (z. B. Scharniere) von Fenstern, Fensterklappen und Türen oder anderen Gegenständen sollen in regelmäßigen Abständen leicht geölt werden, damit sie sich nicht durch Rost oder Oxydation festsetzen. Beim Innenanstrich von Fenstern und Türen ist darauf zu achten, dass Scharniere und Schlösser nicht durch Farbe verkleben.
6. Balkone und Loggien
Balkone und Loggien ohne einen unmittelbaren Abfluss in ein Entwässerungsrohr dürfen nur feucht aufgewischt und nicht gespült werden.
Blumenkästen müssen fachgerecht angebracht sein. Beim Gießen der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass niemand durch herabtropfendes Wasser belästigt wird und Brüstungen, Wände und unter der Wohnung liegende Anlagen nicht verunreinigt oder in Mitleidenschaft gezogen werden.

1. Treppenhaus-, Boden- und Kellerreinigung
Die Reinigung des Treppenhauses und der allgemein zugänglichen Boden- und Kellerräume obliegt allen Bewohnern nach dem vom Verwalter aufgestellten Plan.
Das Treppenhaus ist einmal in der Woche gründlich zu säubern. Stufen und Podeste sind mit einem zweckmäßigen Pflegemittel zu behandeln.
Verschmutzungen des Hauses und der Zugänge durch Transporte oder Lieferungen hat der Empfänger unverzüglich zu beseitigen.
Bei Abwesenheit oder Krankheit muss der Wohnungsinhaber dafür sorgen, dass die ihm obliegende Reinigung ausgeführt wird.

2. Müllraum bzw. Müllboxen
Die Müllkeller bzw. -boxen sind stets sauber zu halten. Vorbeigefallener Müll ist sofort in die Gefäße zu werfen. Sperrmüll und Gerümpel dürfen nicht in die Müllbehälter geworfen werden.
Sind in der Wohnanlage Sammelcontainer für Recyclingmüll aufgestellt, soll der Hausmüll entsprechend sortiert dort hineingetan werden.
3. Aufzugsanlagen
Bei Aufzügen sind die im Aufzug angebrachten Benutzungshinweise zu beachten. Der Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden.
Möbel und andere große bzw. schwere Gegenstände dürfen nur nach Zustimmung des Verwalters mit dem Aufzug transportiert werden.

4. Radio- und Fernsehempfang
Die Geräteverbindung zur Empfangsanlage darf nur mit dafür geeigneten Anschlusskabeln erfolgen. Fehlerhafte und nicht ordnungsgemäße Anschlüsse beeinträchtigen den Empfang auch in anderen Wohnungen und können die gesamte Anlage zerstören.
5. Hof- und Gartenanlagen
Alle Hauseinwohner sollen zur Erhaltung eines sauberen und gepflegten Gesamtbildes der Wohnanlage beitragen. Es ist verboten, in den Anlagen Abfälle fortzuwerfen oder Tiere zu füttern. Hunde und Katzen sind fernzuhalten.
Eltern sollen ihre Kinder zur Schonung und Sauberhaltung der Gartenanlagen anhalten. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht sind sie für durch ihre Kinder verursachte Beschädigungen verantwortlich.

6. Fahrzeughaltung
Das Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen und Grünflächen ist nicht erlaubt.
Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen werden. Ölwechsel und Reparaturen an Fahrzeugen sind nicht gestattet.
Kleinkrafträder müssen im zur Wohnung gehörenden Kellerraum unter Verschluss abgestellt werden. Der Fahrzeughalter haftet dafür, daß die behördlichen Vorschriften bzw. Richtlinien der Feuerversicherung für deren Unterbringung eingehalten werden. Es ist nicht gestattet, Kleinkrafträder im Keller zu reparieren und zu reinigen.

1. Meldung von Schäden
Schäden in der Wohnung, im Hause oder in den gemeinschaftlich genutzten Räumen sind dem Verwalter oder seinem Vertreter unverzüglich - möglichst schriftlich - zu melden. Reparaturen, die ein Mitglied selber in Auftrag gibt, sind von ihm auch zu bezahlen.

2. Abwesenheit des Wohnungsnutzers
Es wird dringend empfohlen, bei längerer Abwesenheit die Wohnungs-, Keller- und Bodenschlüssel beim Verwalter - gegebenenfalls im versiegelten Umschlag - zu hinterlegen oder den Verwalter zu benachrichtigen, wo sich die Schlüssel befinden. Falls die Schlüssel nicht zur Verfügung stehen, ist die Genossenschaft laut Nutzungsvertrag berechtigt, zur Abwendung von Gefahren Wohnungs-, Keller- oder Bodentüren öffnen zu lassen. Alle Kosten, die hierdurch entstehen, gehen zu Lasten des betreffenden Mitgliedes.
3. Lagerung von Gegenständen in Abstellräumen
Gegenstände im Keller sind so zu lagern, dass sie nicht durch Wassereinbrüche beschädigt werden können. Grundsätzlich sollen weder im Keller noch auf dem Boden wertvolle Sachen abgestellt werden. Die Genossenschaft haftet in keinem Fall für Diebstahl oder Beschädigungen am Eigentum des Wohnungsnutzers in den Abstellräumen.
Die Schutzgitter vor Kellerfenstern sind immer geschlossen zu halten, damit Mäuse und Ratten nicht in die Keller gelangen können.
4. Brandgefahr
Es ist verboten, im Keller oder auf dem Boden offenes Licht zu verwenden. Leicht entzündbare und feuergefährliche Stoffe dürfen weder im Keller noch auf dem Boden gelagert werden.

5. Beleuchtung
Falls die Treppenhausbeleuchtung ausfällt, ist dies sofort dem Verwalter oder seinem Vertreter zu melden. Bis zur Behebung des Schadens sollen die Wohnungsinhaber nach Möglichkeit für Notbeleuchtung sorgen, um Unfälle zu vermeiden.
6. Verkehrssicherheit
Das Abstellen von Gegenständen - gleich welcher Art - in Treppenhäusern, Vorkellern, Trockenräumen, Kellergängen, Torwegen usw. ist wegen der damit verbundenen
Unfall- und Brandgefahr nicht gestattet.

1. Schutz vor Lärm
Maßgebend ist die Verordnung zur Bekämpfung gesundheitsgefährdenden Lärms in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die wichtigsten Bestimmungen dieser Verordnung lauten:
Es ist untersagt, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche zu beeinträchtigen.
Tonübertragungsgeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass sie für unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind. Das gleiche gilt für Musikinstrumente in den Zeiten von 13 -15 Uhr und von 20 - 7 Uhr.
Darüber hinaus ist an Sonn- und Feiertagen auf das Ruhebedürfnis der Hausbewohner besondere Rücksicht zu nehmen; dieses gilt ebenso, wenn sich Kranke im Hause befinden.
Das Spielen der Kinder im Treppenhaus, im Keller und auf dem Boden ist verboten.
2. Teppich klopfen
Das Ausstauben von Teppichen, Läufern, Decken, Staubtüchern und anderen Gegenständen im Hausflur, vom Balkon oder zum Fenster hinaus ist untersagt. Das Ausklopfen von Teppichen, Decken usw. ist nur werktags von 8 - 10 Uhr, freitags außerdem von 16 - 19 Uhr an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.

3. Schließen von Türen und Fenstern
Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten; im übrigen soll nur kurzzeitig gelüftet werden. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu schließen und zu verriegeln.
Fassung Juli 1997
Telefon: 040 / 63 800 - 0