Einleitung
Genossenschaften sind Unternehmen, die ihre Mitglieder durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich fördern wollen.
Einzig und allein die Mitglieder entscheiden in ihren Genossenschaften, wie das genossenschaftliche Wohnen weiterzuentwickeln ist. Grundvoraussetzung hierzu ist die Unabhängigkeit der Genossenschaften.
Historie
Seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts schließen sich Menschen in Wohnungsbaugenossenschaften zusammen, um aus eigener Kraft ihre Wohnsituation nachhaltig zu verbessern.
Durch den seit der Anfangszeit bestehenden Dreiklang von Sparen, Bauen und Wohnen entwickeln Mitglieder in ihren Genossenschaften gemeinsam mit von ihnen beauftragten bzw. angestellten Fachleuten zum Beispiel aus der Wohnungswirtschaft oder aus dem Bauwesen Lösungen, die auf ihre speziellen Wohn- und Lebensbedürfnisse zugeschnitten sind.
Diese Grundprinzipien sind heute noch genauso aktuell wie vor hundert Jahren: Durch sie sind Genossenschaftsmitglieder besser gestellt als jeder Mieter, und mit ihrer Hilfe sichern die Mitglieder sich und ihren Familien langfristig gutes und preisgünstiges Wohnen in intakten Nachbarschaften.
Genossenschaftsmitglieder sind keine Mieter
Voraussetzung für den Bezug einer Genossenschaftswohnung ist die Mitgliedschaft. Nur Mitglieder haben uneingeschränkte Nutzungs- und Mitspracherechte.
Sie erwerben ein Wohnrecht auf Lebenszeit, das in einem Dauernutzugsvertrag geregelt ist. Durch die breite Palette verschiedener Wohnungsgrößen und -typen ist die Genossenschaft auch dann in der Lage, die Wohnwünsche der Mitglieder zu erfüllen, wenn sich deren Lebenssituation ändert.
Jedes Genossenschaftsmitglied ist Miteigentümer des genossenschaftlichen Gemeinschaftseigentums und nimmt damit an allen Vorteilen des Wohnens in der Genossenschaft teil.
Daraus ergeben sich aber auch Verpflichtungen wie die Pflicht, sich mit Geschäftsanteilen am Eigenkapital der Genossenschaft zu beteiligen.
Diese genossenschaftliche Selbsthilfe ist die unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Nutzungsgebühren in einem angemessenen Verhältnis zu der genutzten Wohnung stehen.
Die Höhe der Anteile, die für eine Wohnung zu übernehmen sind, legt jede Genossenschaft in ihrer Satzung fest.
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